I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist § 5 der Satzung.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre in der Satzung grundsätzlich geregelten Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 30.01.2021 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
IV. Regelungen
- Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung ist auch bei unveränderten Beitragssätzen Punkt der Tagesordnung.
- Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt 35 Euro.
- Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag bei geringem Einkommen für jeweils zwei Jahre (das Geschäftsjahr, in dem der Antrag eingeht und das darauffolgende Jahr) auf 10 Euro reduziert werden. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand mit der Beitrittserklärung bzw. bis zum 15.03. eines jeden laufenden Geschäftsjahres für das laufende Jahr in Textform zugestellt werden. Sie können wiederholt gestellt und zurückgenommen werden. Mitglieder, deren Beitrag für das Geschäftsjahr 2022 reduziert ist, zahlen auch für das Jahr 2023 noch den reduzierten Beitrag, falls sie keine Mitteilung über die Verbesserung ihrer Einkommenssituation machen.
- Es besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Solidaritätsmitgliedsbeitrags von 50 Euro. Die Antragsmodalitäten sind analog zu denen des reduzierten Beitrags, allerdings wird der Solidaritätsbeitrag zeitlich unbegrenzt bzw. bis auf Widerruf beibehalten.
- Die Beiträge sind als Jahresbeiträge jeweils bis zum 31.3. eines jeden laufenden Geschäftsjahres fällig. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne weitere Aufforderung in Zahlungsverzug.
- Beim Beitritt im letzten Quartal eines Kalenderjahres entfällt der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr.
- Der Austritt ist bis zum 31.12. eines Kalenderjahres zu erklären, damit er für das nächste Kalenderjahr gültig ist.
- Kann eine SEPA-Lastschrift nicht eingelöst werden und hat das Mitglied dies zu verantworten, können die dem Verein belasteten Bankgebühren sowie etwaige Portokosten dem Mitglied durch den Vorstand in Rechnung gestellt werden.