Beitragsordnung

I. Grundlage

Grund­la­ge für die Rege­lun­gen in die­ser Bei­trags­ord­nung ist § 5 der Satzung.

II. Solidaritätsprinzip

Wesent­li­che Grund­la­ge für die finan­zi­el­le Aus­stat­tung des Ver­eins ist das Bei­trags­auf­kom­men der Mit­glie­der. Der Ver­ein ist daher dar­auf ange­wie­sen, dass alle Mit­glie­der ihre in der Sat­zung grund­sätz­lich gere­gel­ten Bei­trags­pflich­ten in vol­lem Umfang und pünkt­lich erfül­len. Nur so kann der Ver­ein sei­ne Auf­ga­ben erfül­len und Leis­tun­gen gegen­über sei­nen Mit­glie­dern erbringen.

III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat daher in ihrer Sit­zung am 30.01.2021 die nach­fol­gen­de Bei­trags­ord­nung beschlossen.

IV. Regelungen

  1. Die Höhe der Bei­trä­ge wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen und gilt jeweils bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung. Fasst die Mit­glie­der­ver­samm­lung kei­nen neu­en Beschluss, ver­län­gert sich die Wirk­sam­keit bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Beschluss­fas­sung ist auch bei unver­än­der­ten Bei­trags­sät­zen Punkt der Tagesordnung.
  2. Der Jah­res­mit­glieds­bei­trag beträgt 35 Euro.
  3. Auf Antrag kann der Mit­glieds­bei­trag bei gerin­gem Ein­kom­men für jeweils zwei Jah­re (das Geschäfts­jahr, in dem der Antrag ein­geht und das dar­auf­fol­gen­de Jahr) auf 10 Euro redu­ziert wer­den. Ent­spre­chen­de Anträ­ge müs­sen dem Vor­stand mit der Bei­tritts­er­klä­rung bzw. bis zum 15.03. eines jeden lau­fen­den Geschäfts­jah­res für das lau­fen­de Jahr in Text­form zuge­stellt wer­den. Sie kön­nen wie­der­holt gestellt und zurück­ge­nom­men wer­den. Mit­glie­der, deren Bei­trag für das Geschäfts­jahr 2022 redu­ziert ist, zah­len auch für das Jahr 2023 noch den redu­zier­ten Bei­trag, falls sie kei­ne Mit­tei­lung über die Ver­bes­se­rung ihrer Ein­kom­mens­si­tua­ti­on machen.
  4. Es besteht die Mög­lich­keit eines frei­wil­li­gen Soli­da­ri­täts­mit­glieds­bei­trags von 50 Euro. Die Antrags­mo­da­li­tä­ten sind ana­log zu denen des redu­zier­ten Bei­trags, aller­dings wird der Soli­da­ri­täts­bei­trag zeit­lich unbe­grenzt bzw. bis auf Wider­ruf beibehalten.
  5. Die Bei­trä­ge sind als Jah­res­bei­trä­ge jeweils bis zum 31.3. eines jeden lau­fen­den Geschäfts­jah­res fäl­lig. Ist der Bei­trag bei Fäl­lig­keit nicht ein­ge­gan­gen, gerät das Mit­glied ohne wei­te­re Auf­for­de­rung in Zahlungsverzug.
  6. Beim Bei­tritt im letz­ten Quar­tal eines Kalen­der­jah­res ent­fällt der Mit­glieds­bei­trag für die­ses Kalenderjahr.
  7. Der Aus­tritt ist bis zum 31.12. eines Kalen­der­jah­res zu erklä­ren, damit er für das nächs­te Kalen­der­jahr gül­tig ist.
  8. Kann eine SEPA-Last­schrift nicht ein­ge­löst wer­den und hat das Mit­glied dies zu ver­ant­wor­ten, kön­nen die dem Ver­ein belas­te­ten Bank­ge­büh­ren sowie etwa­ige Por­to­kos­ten dem Mit­glied durch den Vor­stand in Rech­nung gestellt werden.