Satzung für den Verein Open History e.V. – Verein für eine aktive und öffentliche Geschichtswissenschaft
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Open History“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Der Verein sieht sich als politisch neutral und gehört keiner Konfession an.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der historischen Wissenschaften und deren offene Vermittlung sowie die Vernetzung von Wissenschaftler*innen und historisch Interessierten.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen und (Forschungs-)Projekten zu Themen der Geschichtswissenschaft, der Wissenschaftskommunikation (zum Beispiel Barcamps, Workshops, Veröffentlichungen etc.) und der intensiven Vernetzung mit der historisch interessierten Öffentlichkeit verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Mitgliedschaftsantrag muss in Textform vorliegen, kann aber auch in digitaler Form per E- Mail oder Formular im Internet eingereicht werden.
- Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. Dabei reicht es, wenn ein vertretungsberechtigtes Mitglied über den Mitgliedschaftsantrag entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
a. mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste oder
d. durch Ausschluss aus dem Verein. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt aus dem Verein ist zu jeder Zeit möglich, allerdings ist der Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr trotzdem fällig, bzw. wird, falls bereits bezahlt, nicht erstattet.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder in Textform zu rechtfertigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und die Einzelheiten in der Beitragsordnung geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
- Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dem Verein Änderungen seiner Kontaktdaten und seiner Bankverbindung mitzuteilen.
- Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand;
b. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer/einem Schriftführer*in, einer/einem Kassenwart*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreter*in, die/der Schriftführer*in, die/der Kassenwart*in und die weiteren Mitglieder. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden auf der ersten Vorstandssitzung des jeweils neu gewählten Vorstands festgelegt.
- Bei der Besetzung der zu wählenden Mitglieder des Vorstands ist eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter anzustreben.
§ 8 Amtszeit des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Scheiden die/der Vorsitzende, die/der stellvertretenden Vorsitzende, die/der Schriftführer*in oder die/der Kassenwart*in während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person zu wählen; scheiden die weiteren Mitglieder aus dem Vorstand aus, kann, aber muss kein Ersatz gewählt werden. Die Wahl eines Ersatzmitglieds kann im Wege der elektronischen Kommunikation durch eine gesicherte Abstimmung aller Vereinsmitglieder erfolgen.
- Der Vorstand ist ab einer Anzahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern arbeitsfähig.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung kann von jeder vorstandsberechtigten Person geleitet werden.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d. Wahl von zwei Kassenprüfer*innen;
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E‑Mail oder Brief unter der beim Vorstand zum Zeitpunkt der Einladung hinterlegten E‑Mail-Adresse oder Postanschrift durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens sechs Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Anträge, über die die Mitgliederversammlung einen Beschluss fassen soll, sind dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen in Textform zu übermitteln. Die Mitteilung einer geänderten Tagesordnung erfolgt per E‑Mail oder Brief unter der beim Vorstand zum Zeitpunkt der Mitteilung hinterlegten E‑Mail-Adresse oder Postanschrift durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zu Satzungsänderungen ist abweichend davon eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer*innen ist abweichend davon gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen erhält (relative Mehrheit).
- Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen, Mitgliederversammlungen nach Abs. 2 in virtueller Form einzuberufen oder Mitgliedern ermöglichen, an Mitgliederversammlungen in Präsenzform auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Das Nähere regelt eine Versammlungsordnung, die der Vorstand beschließt.
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden, bzw. – im Falle von deren/dessen Verhinderung – von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telekommunikation.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V., Tempelhofer Ufer 23 – 24, 10963 Berlin, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der virtuellen Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2021 neu gefasst.
Archivierte Fassungen der Satzung
Satzung in der seit 30. Januar 2021 gültigen Fassung
Satzung in der bis 29. Januar 2021 gültigen Fassung
Satzung in der bis 12. April 2019 gültigen Fassung