Satzung

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Satzung für den Verein Open History e.V. – Verein für eine aktive und öffentliche Geschichtswissenschaft

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen „Open Histo­ry“. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und trägt dann den Zusatz „e. V.“
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in München.
  3. Der Ver­ein sieht sich als poli­tisch neu­tral und gehört kei­ner Kon­fes­si­on an.
  4. Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke i. S. d. Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der his­to­ri­schen Wis­sen­schaf­ten und deren offe­ne Ver­mitt­lung sowie die Ver­net­zung von Wissenschaftler*innen und his­to­risch Interessierten.
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re durch die Durch­füh­rung und För­de­rung von Ver­an­stal­tun­gen und (Forschungs-)Projekten zu The­men der Geschichts­wis­sen­schaft, der Wis­sen­schafts­kom­mu­ni­ka­ti­on (zum Bei­spiel Bar­camps, Work­shops, Ver­öf­fent­li­chun­gen etc.) und der inten­si­ven Ver­net­zung mit der his­to­risch inter­es­sier­ten Öffent­lich­keit verwirklicht.
  3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son werden.
  2. Der Mit­glied­schafts­an­trag muss in Text­form vor­lie­gen, kann aber auch in digi­ta­ler Form per E- Mail oder For­mu­lar im Inter­net ein­ge­reicht werden.
  3. Über den Auf­nah­me­ver­trag ent­schei­det abschlie­ßend der Vor­stand. Dabei reicht es, wenn ein ver­tre­tungs­be­rech­tig­tes Mit­glied über den Mit­glied­schafts­an­trag entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft erlischt
    a. mit dem Tod des Mit­glieds bzw. der Auf­lö­sung der juris­ti­schen Per­son,
    b. durch frei­wil­li­gen Aus­tritt,
    c. durch Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te oder
    d. durch Aus­schluss aus dem Verein.
  2. Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch Erklä­rung in Text­form gegen­über einem Vor­stands­mit­glied. Der Aus­tritt aus dem Ver­ein ist zu jeder Zeit mög­lich, aller­dings ist der Mit­glieds­bei­trag für das jewei­li­ge Kalen­der­jahr trotz­dem fäl­lig, bzw. wird, falls bereits bezahlt, nicht erstattet.
  3. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stands von der Mit­glie­der­lis­te gestri­chen wer­den, wenn es trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung mit der Zah­lung des Bei­trags im Rück­stand ist. Die Strei­chung ist dem Mit­glied in Text­form mitzuteilen.
  4. Ein Mit­glied kann, wenn es gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen gröb­lich ver­sto­ßen hat, durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mit­glied Gele­gen­heit zu geben, sich per­sön­lich oder in Text­form zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mit­glie­dern wer­den Bei­trä­ge erhoben.
  2. Die Höhe des Jah­res­bei­trags und des­sen Fäl­lig­keit wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt und die Ein­zel­hei­ten in der Bei­trags­ord­nung gere­gelt. Der Mit­glieds­bei­trag ist jähr­lich zu entrichten.
  3. Jedes Mit­glied hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dem Ver­ein Ände­run­gen sei­ner Kon­takt­da­ten und sei­ner Bank­ver­bin­dung mitzuteilen.
  4. Leis­tet ein Mit­glied sei­nen Bei­trag nicht, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig, ist der Ver­ein berech­tigt, Mahn- und Ver­wal­tungs­ge­büh­ren zu erhe­ben. Die Fest­set­zung die­ser Gebüh­ren erfolgt nach der Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind
a. der Vor­stand;
b. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus der/​dem Vor­sit­zen­den, einer/​einem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, einer/​einem Schriftführer*in, einer/​einem Kassenwart*in und bis zu zwei wei­te­ren Mit­glie­dern. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind die/​der Vor­sit­zen­de, deren/​dessen Stellvertreter*in, die/​der Schriftführer*in, die/​der Kassenwart*in und die wei­te­ren Mit­glie­der. Jeder von ihnen ist zur allei­ni­gen Ver­tre­tung des Ver­eins berechtigt.
  2. Die Auf­ga­ben der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der wer­den auf der ers­ten Vor­stands­sit­zung des jeweils neu gewähl­ten Vor­stands festgelegt.
  3. Bei der Beset­zung der zu wäh­len­den Mit­glie­der des Vor­stands ist eine ange­mes­se­ne Berück­sich­ti­gung der Geschlech­ter anzustreben.

§ 8 Amtszeit des Vorstands

  1. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Er bleibt bis zur Neu­wahl des Vor­stands im Amt.
  2. Schei­den die/​der Vor­sit­zen­de, die/​der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­de, die/​der Schriftführer*in oder die/​der Kassenwart*in wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, so ist ein Ersatz­mit­glied (aus den Rei­hen der Ver­eins­mit­glie­der) für die rest­li­che Amts­zeit der aus­ge­schie­de­nen Per­son zu wäh­len; schei­den die wei­te­ren Mit­glie­der aus dem Vor­stand aus, kann, aber muss kein Ersatz gewählt wer­den. Die Wahl eines Ersatz­mit­glieds kann im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on durch eine gesi­cher­te Abstim­mung aller Ver­eins­mit­glie­der erfolgen.
  3. Der Vor­stand ist ab einer Anzahl von min­des­tens drei Vor­stands­mit­glie­dern arbeitsfähig.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se im All­ge­mei­nen in Vor­stands­sit­zun­gen, die von einem Vor­stands­mit­glied ein­be­ru­fen wer­den. In jedem Fall ist eine Ein­be­ru­fungs­frist von sie­ben Tagen ein­zu­hal­ten. Einer Mit­tei­lung der Tages­ord­nung bedarf es nicht.
  2. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Lei­ters der Vor­stands­sit­zung. Die Vor­stands­sit­zung kann von jeder vor­stands­be­rech­tig­ten Per­son gelei­tet werden.
  3. Die Beschlüs­se des Vor­stands sind zu Beweis­zwe­cken zu pro­to­kol­lie­ren und vom Sit­zungs­lei­ter zu unter­schrei­ben. Ein Vor­stands­be­schluss kann in Text­form oder fern­münd­lich gefasst wer­den, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der ihre Zustim­mung zu der zu beschlie­ßen­den Rege­lung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für alle Auf­ga­ben zustän­dig, die nicht sat­zungs­ge­mäß einem ande­ren Organ über­tra­gen sind. Sie ist ins­be­son­de­re für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig:
    a. Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vor­stands; Ent­las­tung des Vor­stands;
    b. Fest­set­zung der Höhe und der Fäl­lig­keit des Jah­res­bei­trags;
    c. Wahl und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vor­stands;
    d. Wahl von zwei Kassenprüfer*innen;
    e. Beschluss­fas­sung über die Ände­rung der Sat­zung und die Auf­lö­sung des Vereins.
  2. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens ein­mal alle zwei Jah­re ein­zu­be­ru­fen. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn das Ver­eins­in­ter­es­se es erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von 25 % der Ver­eins­mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be von Grün­den ver­langt wird. Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt per E‑Mail oder Brief unter der beim Vor­stand zum Zeit­punkt der Ein­la­dung hin­ter­leg­ten E‑Mail-Adres­se oder Post­an­schrift durch den Vor­stand unter Wah­rung einer Frist von min­des­tens sechs Wochen bei gleich­zei­ti­ger Bekannt­ga­be der Tagesordnung.
  3. Anträ­ge auf Sat­zungs­än­de­rung, Ände­rung der Bei­trags­ord­nung oder Ver­eins­auf­lö­sung, über die die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Beschluss fas­sen soll, sind dem Vor­stand unter Wah­rung einer Frist von zwei Wochen in Text­form zu über­mit­teln. Die Mit­tei­lung einer geän­der­ten Tages­ord­nung erfolgt per E‑Mail oder Brief unter der beim Vor­stand zum Zeit­punkt der Mit­tei­lung hin­ter­leg­ten E‑Mail-Adres­se oder Post­an­schrift durch den Vor­stand unter Wah­rung einer Frist von min­des­tens einer Woche.
  4. Jede sat­zungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Jedes ordent­li­che Mit­glied hat eine Stim­me. Das Stimm­recht ist nicht über­trag­bar. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Ungül­ti­ge Stim­men und Stimm­ent­hal­tun­gen wer­den nicht mitgezählt.
  5. Zu Sat­zungs­än­de­run­gen ist abwei­chend davon eine Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stim­men erfor­der­lich. Ungül­ti­ge Stim­men und Stimm­ent­hal­tun­gen wer­den nicht mitgezählt.
  6. Bei der Wahl der Mit­glie­der des Vor­stands und der Kassenprüfer*innen ist abwei­chend davon gewählt, wer die meis­ten Ja-Stim­men erhält (rela­ti­ve Mehrheit).
  7. Der Vor­stand kann nach sei­nem Ermes­sen beschlie­ßen, Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen nach Abs. 2 in vir­tu­el­ler Form ein­zu­be­ru­fen oder Mit­glie­dern ermög­li­chen, an Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen in Prä­senz­form auch ohne Anwe­sen­heit am Ver­samm­lungs­ort teil­zu­neh­men und Mit­glie­der­rech­te im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on aus­zu­üben. Das Nähe­re regelt eine Ver­samm­lungs­ord­nung, die der Vor­stand beschließt.

§ 11 (weggefallen)

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vor­stands­sit­zun­gen und in den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gefass­ten Beschlüs­se sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von der/​dem Vor­sit­zen­den, bzw. – im Fal­le von deren/​dessen Ver­hin­de­rung – von der/​dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den zu unterzeichnen.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Ver­eins- und Organ­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich ausgeübt.
  2. Der Vor­stand kann für sei­ne Tätig­keit eine Ver­gü­tung im Rah­men der Ehren­amts­pau­scha­le nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  3. Der Vor­stand ist ermäch­tigt, Tätig­kei­ten für den Ver­ein gegen Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ver­gü­tung oder Auf­wands­ent­schä­di­gung zu beauf­tra­gen. Maß­ge­bend ist die Haus­halts­la­ge des Vereins.
  4. Zur Erle­di­gung der Geschäfts­füh­rungs­auf­ga­ben und zur Füh­rung der Geschäfts­stel­le ist der Vor­stand ermäch­tigt, im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten, haupt­amt­lich Beschäf­tig­te anzustellen.
  5. Im Übri­gen haben die Mit­glie­der und Mitarbeiter*innen des Ver­eins einen Auf­wands­er­satz­an­spruch nach § 670 BGB für sol­che Auf­wen­dun­gen, die ihnen durch die Tätig­keit für den Ver­ein ent­stan­den sind. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Fahrt­kos­ten, Rei­se­kos­ten, Por­to, Telekommunikation.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt sein Ver­mö­gen an die Wiki­me­dia Deutsch­land – Gesell­schaft zur För­de­rung Frei­en Wis­sens e. V., Tem­pel­ho­fer Ufer 23 – 24, 10963 Ber­lin, die das Ver­mö­gen unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

Die vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de in der vir­tu­el­len Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 30. Janu­ar 2021 neu gefasst.

Archivierte Fassungen der Satzung

Sat­zung in der seit 27. Novem­ber 2022 gül­ti­gen Fas­sung
Sat­zung in der seit 30. Janu­ar 2021 gül­ti­gen Fas­sung
Sat­zung in der bis 29. Janu­ar 2021 gül­ti­gen Fas­sung
Sat­zung in der bis 12. April 2019 gül­ti­gen Fassung